Seite angelegt am: 12.05.2008
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Letzte Bearbeitung:
21.08.2020
Kein Unterhalt nach § 382a EO für die Vergangenheit
Mit einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO gilt es den zukünftigen laufenden Unterhalt zu sichern, nicht aber rückwirkend Unterhaltsbeträge flüssig zu machen.