Seite angelegt am: 28.03.2022
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Letzte Bearbeitung:
28.03.2022
Unterhalt volljähriger Kinder sicherungsfähig
Gemäß § 382 Abs. 1 Z. 8 lit. a EO kann das Gericht auf Antrag den einstweilen von einem Elternteil seinem Kind zu leistenden Unterhalt in Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Untehralts besatimmen. Voruassetzungen sind ein anhängiges Verfahrennzur Bestimmung des Unterhalts sowie die Verletzung der Unterhaltspflicht (RIS-Justiz RS0114824). Auch der Unterhaltsanspruch volljähriger, aber nicht selbsterhaltungsfähiger Kinder ist sicherungsfähig.