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Computer

Computer sind in der Regel kein Sonderbedarf / Individualbedarf, werden aber bei besonderen Konstellationen anerkannt

Zur Verteilung der Anschaffungskosten auf einen längeren (Unterhalts-)Zeitraum:

1. Bei einer als Sonderbedarf zu wertenden teuren Anschaffung (in casu: Computer) sind die Anschaffungskosten auf einen längeren angemessenen Zeitraum aufzuteilen; es ist nicht punktuell auf den Kaufzeitpunkt abzustellen.
2. Ist der Unterhaltsberechtigte in der Lage, den ihm geleisteten Sonderbedarf in Raten aus dem ihm gewährten, den Regelbedarf deutlich übersteigenden Unterhaltsbeitrag zu bestreiten, dann verringert sich die vom Unterhaltsverpflichteten zu erbringende laufende monatliche Unterhaltsleistung entsprechend den dem Unterhaltsberechtigten zumutbaren Ratenzahlungen .

Achtung: Bei Ankauf durch Unterhaltsverpflichteten ohne gerichtliche Antragstellung:

Unangemessen hohe Naturalzuwendungen (hier: Computer) haben keinen Unterhaltscharakter und sind daher auf den Geldunterhaltsanspruch des Kindes nicht anrechenbar.