Seite angelegt am: 21.06.2007
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Letze Bearbeitung:
09.08.2020
Urlaubskosten
Ausgaben für Urlaub sind aus dem laufenden Unterhalt zu decken und für die Bemessung des Ersatzes von Sonderbedarfsleistungen somit grundsätzlich nicht maßgeblich, anders bei medizinischer Notwendigkeit.