Seite angelegt am: 07.12.2006
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Letze Bearbeitung:
08.08.2020
Fahrtkosten, Arbeitskleidung, Verpflegung am Arbeitsplatz, Berufsschulkosteeines Lehrlings
Fahrtkosten, die Kosten für die Arbeitskleidung, die für die Verpflegung am Arbeitsplatz auflaufenden Mehrauslagen und die Kosten für die Berufsschule sind von der Lehrlingsentschädigung abzuziehen.
Ob dabei die Berufsausbildungskosten wie etwa auch der mit dem Besuch der Berufsschule verbundene Aufwand gleich von der Lehrlingsentschädigung abgezogen und nur der Restbetrag den Einkünften zugerechnet wird, oder ob solche Kosten von der Bedarfsseite her (§ 140 Abs 1 ABGB) zu einer Anhebung des Unterhaltsanspruches führen, macht im Ergebnis der Unterhaltsbemessung keinen Unterschied.