Familienbeihilfe, erhöhte und Sonderbedarf
Wird allerdings Sonderbedarf geltend gemacht, bedarf es einer näheren Befassung mit der Frage, wofür der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe dienen soll. Dient er ausschließlich der Abgeltung vermehrten Betreuungsaufwands scheidet eine Anrechnung auf Sachaufwand naturgemäß aus. Der Wortlaut des § 8 Absatz 4 bis 6 FamLAG lässt aber nicht zwingend darauf schließen, dass der Gesetzgeber damit nur erhöhten Betreuungsaufwand abdecken wollte. In Absatz 4 ist nur ganz allgemein von einer erheblichen Behinderung die Rede. In Absatz 5 wird näher definiert, ab welchem Grad der Beeinträchtigung eine Behinderung als erheblich gilt. Es muss sich um eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich handeln. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen. Absatz 5 und 6 regeln dann noch die näheren Voraussetzungen für den Nachweis der Beeinträchtigung. Im konkreten Einzelfall ist es durchaus denkbar, dass sich der Grad der Behinderung allein auf die Höhe der Beeinträchtigung stützt. Nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung ergibt die vorgebrachte Höhe der Beeinträchtigung von 80 % schon für sich allein eine Behinderung von mehr als 50 %. Die Hörgeräte dienen genau dazu, die Hörbeeinträchtigung so gut wie möglich auszugleichen. Wenn die erhöhte Familienbeihilfe gerade aus diesem Grund gewährt wurde, sieht das Rekursgericht keinen Grund, warum sie nicht für den Zweck herangezogen werden sollte, den Sachaufwand für die Anschaffung und die Versicherung der Hörgeräte abzudecken. Sollte allerdings die erhöhte Familienbeihilfe auch aus anderen Gründen, die insbesondere mit erhöhtem Betreuungsaufwand zusammenhängend gewährt worden sind, wird sie primär zur Abdeckung des vermehrten Betreuungsaufwands heranzuziehen sein. Um dies beurteilen zu können, bedarf es aber der Vorlage des Gutachtens, bzw. der Gutachten, die der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe zugrunde liegen.