Brillen, Brillenfassungen, Kontaktlinsen
Kosten für die Anschaffung einer Brille gehören zu den die Gesundheit betreffenden Kosten, die nicht alle oder doch nicht die Mehrzahl der Mj einer bestimmten Altersgruppe in gleicher Weise treffen. Ein solcher Bedarf wird daher nicht durch den laufenden Unterhalt gedeckt. Kosten für die Anschaffung einer Brille stellen daher grundsätzlich einen Sonderbedarf dar, allerdings ist zu bedenken, dass seitens der Krankenversicherung zumindest ein Teil der Brillenkosten getragen wird. Dass Brillen, die mit dem Beitrag der Krankenkasse angeschafft werden können, für den Pflegebefohlenen (sei es aus optischen, sei es aus gesundheitlichen Gründen) nicht zumutbar wären, wurde nicht vorgebracht. Es ist auch nicht notorisch, dass das Tragen derartiger Brillen wegen ihres Aussehens oder wegen ihrer Qualität nicht zumutbar wäre.
Brillenkosten - nur insoweit Sonderbedarf, als dargetan wird, dass Brillen, die mit dem Beitrag der Krankenkasse angeschafft werden können, für das Kind (sei es aus optischen, sei es aus gesundheitlichen Gründen) nicht zumutbar wären.
Krankenkassenbrillen zu häßlich:
Auch der Auffassung des Erstgerichtes, das wegen der Anschaffung einer Brille erhobene Begehren auf Sonderunterhalt sei schon deswegen abzuweisen, weil es nicht medizinischen Zwecken, sondern lediglich dem besseren Aussehen des Kindes diene, kann nicht beigepflichtet werden. Es ist gerichtsbekannt, daß die von der Krankenkasse beigestellten Brillenfassungen dem Träger kein vorteilhaftes Aussehen verleihen, zumal mangels entsprechender Auswahl kaum die Möglichkeit besteht, eine individuell passende Fassung zu bekommen. Das Tragen einer derartigen Brille kann aber dem schon beinahe 17 Jahre alten Mädchen nicht zugemutet werden.
Die Detailjudikatur ist nicht wirklich einheitlich.