Überdurchschnittliche Betreuung und Sonderbedarf
Wird berücksichtigt, dass der Vater während der Ausübung des überdurchschnittlichen Kontaktrechts zum Minderjährigen Versorgungsleistungen erbringt, die ihm als Naturalunterhalt anzurechnen sind, ist die Beurteilung des Rekursgerichts zutreffend, dass in einem solchen Fall im Rahmen der Unterhalts-bemessung Sonderbedarf nur dann zu ersetzen ist, wenn die Aufwendungen des Kindes höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und der laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung ohne deren Kürzung wegen des überdurchschnittlich umfangreichen Kontaktrechts.
Somit ist bei Berücksichtigung der Differenzjudikatur der ungekürzte Prozentunterhalt nach Anrechnung der anteiligen Transferleistung zur Beurteilung heranzuziehen, ob der Differenzbetrag zwischen Regelunterhalt und Regelbedarf zur Abdeckung des Sonderbedarfs ausreicht. Es besteht auch die Möglichkeit den Regelbedarf im Ausmass der Betreuungszeit zu kürzen und dieses Ergebnis vom gekürzten Geldunterhaltsanspruch abzuziehen und zu überprüfen ob der verbleibende Betrag ausreicht, den Sonderbedarf [allenfalls aufgeteilt auf längere Zeit] zu decken.