Mobilitätshilfe
Den schon in erster Instanz geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der durch den Transport der benötigten Heilbehelfe entstandenen Benzinkosten verneinte das Rekursgericht mit der Begründung, dass dieser Aufwand durch das von der Tochter bezogene Pflegegeld abgedeckt sei. Mit ihren dagegen im Revisionsrekurs erhobenen
Einwänden zeigt die Revisionsrekurswerberin keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Die Tochter bezieht Pflegegeld der Stufe 5 nach dem StmkPGG. Der durch das Pflegegeld abgedeckte Pflegebedarf setzt sich aus Betreuung und Hilfe zusammen. Nach § 2 Abs 1 EinstV zum BPGG (ebenso § 2 Abs 1 EinstV zum StmkPGG) sind unter Hilfe aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind. Dazu gehört auch die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (§ 2 Abs 2 EinstV bzw § 2 Abs 2 EinstV zum StmkPGG). Darunter ist die Begleitung des Pflegebedürftigen bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus zu verstehen. Sie umfasst insbesondere die Begleitung zum Arzt, zur Therapie, zu Behörden oder Banken, aber auch zu kulturellen Veranstaltungen oder auch die Begleitung behinderter Kinder oder Jugendlicher zur Schule (RIS-Justiz RS0058305; Greifeneder/Liebhart, HB Pflegegeld² Rz 482). Bei der Auslegung des Begriffs „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ ist daher ein eher großzügiges Verständnis geboten (10 ObS 10/08f). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts, dass die der Mutter infolge entstandenen Kosten für Benzin und Transport durch das Pflegegeld abgedeckt sind, im hier zu beurteilenden Einzelfall jedenfalls vertretbar.