Aufteilung der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern
Bei Beurteilung der Frage, ob zur Deckung des Sonderbedarfs beide Elternteile anteilig beizutragen habe, ist von § 140 Abs 2 ABGB auszugehen. Aus der Anerkennung der Betreuung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag durch den Gesetzgeber und aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass der Unterhaltspflichtige (andere Elternteil) im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufkommen muss. Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt, wie etwa die Kosten einer in der Person des Kindes begründeten Drittpflege. Zahnregulierungskosten gehören jedoch nicht zu diesem Bereich.
Anmerkung: Dies gilt auch dann, wenn der betreuende Elternteil über ein höheres Einkommen verfügt als der geldunterhaltspflichtige Elternteil.
Achtung: Allgemein neigen die Gerichte dazu 50:50 zu teilen, ohne die oben dargestellte Unterscheidung
Drittpflege:
Befindet sich das Kind nicht in häuslicher Betreuung, sondern in voller Drittpflege, sind beide Eltern für den Sonderbedarf deckungspflichtig. Dies wohl im Verhältnis der Einkommen.