Seite angelegt am: 05.07.2009
;
Letze Bearbeitung:
08.08.2020
Rechtfertigung des Sonderbedarfs
Nach ständiger Rechtsprechung kann aber Sonderbedarf nur dann (als vom Unterhaltspflichtigen zu ersetzen) anerkannt werden, wenn er aus gerechtfertigten Gründen entstanden ist.