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Seite angelegt am: 05.07.2009 ; Letzte Bearbeitung: 08.08.2020

Rechtfertigung des Sonderbedarfs

Nach ständiger Rechtsprechung kann aber Sonderbedarf nur dann (als vom Unterhaltspflichtigen zu ersetzen) anerkannt werden, wenn er aus gerechtfertigten Gründen entstanden ist.