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Sonderbedarf (Individualbedarf) und Prozentkompenente

Gelegentlich findet sich in der Judikatur der Satz, dass die Befriedigung des Sonderbedarfs grundsätzlich nur im Rahmen der Prozentkomponente möglich sei

und ein Überschreiten nur

bei existenznotwendigem Sonderbedarf in Frage komme

oder bei besonders förderungswürdigen Kindern

nur in besonders gelagerten Fällen

Anmerkung: "Indivdualbedarf innerhalb der Prozentkomponente" ist schlichtweg irreführend, weil auf die Prozentkomponente das Kind grundsätzlich Anspruch hat ohne dass eine Begründung mit Sonderbedarf notwendig ist.