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Leistungen des Sozialversicherungsträgers

Wenn der Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht hat, ist die medizinische Indikation bzw. die Notwendigkeit der Zahnregulierung anzunehmen; die Behandlung durch einen Vertragsarzt der Krankenversicherung, der auch einen großen Teil mit der Krankenkasse abrechnet, ist dabei nicht zu beanstanden.