Seite angelegt am: 08.12.2006
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Letze Bearbeitung:
09.08.2020
Zahnärztliche Behandlungskosten
Sonderbedarf wird praktisch durchgehend von der Rechtssprechung bejaht, aber Nicht unbedingt bei überdurchschnittlichem laufenden Unterhalt.
Kosten für Zahnregulierungskosten gehören nicht zum Betreuungsbedarf des Kindes und sind daher primär vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil alleine zu tragen, soferne seine Leistungsfähigkeit nicht überspannt wird. Erhält das Kind Unterhalt über dem Regelbedarf, so sind die Kosten primär aus dem laufenden Unterhalt zu leisten, soferne der Unterhalt über dem Regelbedarf nicht nachgewiesener Maßen anderen Bedarf zu decken hat.
Sonderbedarf ist aber immer beschränkt durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.