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Seite angelegt am: 01.06.2008 ; Letze Bearbeitung: 13.08.2020

Mitteilungspflicht

§ 21 UVG soll das Interesse des unterhaltsvorschießenden Bundes nach ungefragter Information anspruchsverändernder Tatsachen sicherstellen.

Die Mitteilungspflicht beschränkt sich nicht auf bereits eingetretene Ereignisse, sondern umfasst auch unmittelbar bevorstehende, sicher eintretende Umstände.

Die Mitteilungspflicht besteht nur für bekanntgewordene Tatsachen, eine Nachforschungspflicht besteht nicht.

Mitteilungspflichtig sind alle Tatsachen, die theoretisch zu einer Herabsetzung des Unterhaltsvorschusses führen können, weil der Mitteilungspflichtige die konkreten Auswirkungen solcher Umstände nicht zu prüfen hat und dies meistens im Einzelfall auch gar nicht kann.

Der Kreis der mitteilungspflichtigen Tatsachen geht über den Kreis der Versagungsumstände nach § 7 (1) Z. 1 UVG hinaus.

Die Mitteilungen haben an das Gericht zur erfolgen, Mitteilungen bloß an den JWT reichen nicht.

Die Verletzung der Meldepflicht macht aber nur dann ersatzpflichtig, wenn diese für die Nichteinstellung der Vorschüsse kausal war.

Es reicht nicht aus, sich auf die Mitteilung(spflicht) anderer Stellen zu verlassen oder sich seitens des JWT auf die obsorgeberechtigte Person zu verlassen.

Die Mitteilungspflicht ist unverzüglich zu erfüllen, was auch bedeuten kann, dass eine Mitteilung innerhalb von wenigen Tagen an das Gericht zu erfolgen hat.

Ein Zeitraum von über einer Woche wird nicht mehr als unverzüglich erachtet.

Nach der Diktion des § 22 Abs 1 UVG müssen sich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auf die Gewährung der Vorschüsse beziehen, nicht aber auf den Verbrauch. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des „bösen Vorsatzes" naheliegt. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind die Umstände des Einzelfalls heranzuziehen; dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen. Im allgemein gebräuchlichen Sinn kann grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Mitteilungspflicht daher nur angenommen werden, wenn (auch für einen einfachen Menschen) die hohe Wahrscheinlichkeit der Unrechtmäßigkeit des Bezugs einsichtig ist und von ihm daher eine Bekanntgabe an das Gericht erwartet werden kann. Die Tatsache einer Rechtsbelehrung mit dem Gewährungsbeschluss reicht für sich alleine nicht aus, jedenfalls grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Mitteilungspflicht zu begründen.

§ 21 UVG ab 01.01.2010

Mitteilungspflicht
UVG § 21
Der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.