Seite angelegt am: 01.08.2014
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Letze Bearbeitung:
13.08.2020
Unterhaltsvorschuss für (laufenden) Sonderbedarf
Wenngleich ein einmalig gegebener und abzugeltender Sonderbedarf einer Bevorschussung nicht zugänglich sein mag, ist demnach kein Grund ersichtlich, einen in Form eines laufenden monatlichen Unterhaltsbeitrags zugesprochenen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, der Sonderbedarf darstellt oder mitumfasst, nicht als „laufenden Unterhaltsbeitrag“ iSd § 3 Z 2 UVG anzusehen. Ein laufender Sonderbedarf ist daher einer Bevorschussung zugänglich.
Einmalig anfallende Zahlungen für einen Sonderbedarf (hier: Zahnregulierung) sind auch dann kein „laufender“ Unterhalt, wenn dem Unterhaltsschuldner Teilzahlungen eingeräumt wurden.