Sozialhilfebezug und ausländische Staatsbürgerschaft
Art 1 lit a Z 1 VO 1408/71 versteht unter Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sind. Ein Sozialhilfeempfänger ist kein "arbeitsloser Arbeitnehmer" im Sinne dieser Verordnung; seine Kinder haben daher keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie weder österreichischer Staatsbürger noch staatenlos sind.
Anmerkung: Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass diese Überlegungen nur dann eine Rolle spielen, wenn das Kind nicht ohnehin österreichischer Staatsbürger ist und im EU-Raum aufhältig ist.