mündliche Verhandlung
Durch die weitgehende Anwendbarkeit des Art 6 EMRK auf das Provisorialverfahren ist grundsätzlich auch eine mündliche Verhandlung möglich und sinnvoll. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann aber eine mündliche Verhandlung dann entbehrlich sein, wenn es allein um juristische oder sehr technische Fragen geht oder wenn der Fall Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die auf der Grundlage der Verfahrensakten und der Parteienschriftsätze in angemessener Weise entschieden werden können.
Da nach alledem eine mündliche Verhandlung nicht unter allen Umständen geboten ist, bildet deren Nichtdurchführung keinen Nichtigkeitsgrund, sondern eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel kann aber – außer in hier nicht (einmal) behaupteten Ausnahmefällen – im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, sodass auch der von der Antragsgegnerin behauptete Mangel des Rekursverfahrens nicht vorlieg.