Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Voraussetzung für die Erlassung der einstweiligen Verfügung ist die Bescheinigung des rechtlichen Bestandes des Anspruches und der den Sicherungsantrag begründenden Tatsachen, aus denen sich die in den §§ 379, 381 und 386 EO bezeichnete Gefährdung ergibt. Es bedarf einer ausreichenden Bestimmung der begehrten Leistung oder Unterlassung, bei (zulässigen) Geldforderungen einer Bezifferung derselben. Titelbestimmtheit liegt vor, wenn neben der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der Leistung oder Unterlassung eindeutig und bestimmt dem Titel zu entnehmen sind, weil grundsätzlich im Titelverfahren geklärt werden soll, was dem Verpflichteten verboten wird. Im übrigen ist aber die Exekution nur auf Grund eines Verhaltens des Verpflichteten zu bewilligen, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt. Unklarheiten darüber, welches Verhalten durch das aus dem Exekutionstitel hervorgehende Gebot oder Verbot noch gedeckt ist, gehen stets zu Lasten der betreibenden Partei.