Seite angelegt am: 08.05.2020
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Letzte Bearbeitung:
13.08.2020
Vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmängel sind nicht revisibel
Vom Gericht zweiter Instanz verneinte Verfahrensmängel können auch im Revisionsrekursverfahren betreffend einstweilige Verfügungen nicht mehr geltend gemacht werden können.