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Seite angelegt am: 08.05.2020 ; Letzte Bearbeitung: 13.08.2020

Vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmängel sind nicht revisibel

Vom Gericht zweiter Instanz verneinte Verfahrensmängel können auch im Revisionsrekursverfahren betreffend einstweilige Verfügungen nicht mehr geltend gemacht werden können.