Seite angelegt am: 03.01.2014
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Letze Bearbeitung:
10.08.2020
Zufahrtsweg
Ein Zufahrtsweg ist vom Schutzbereich des § 97 ABGB jedenfalls dann umfasst, wenn dieser Zugang essentielle Voraussetzung für die Nutzung einer Wohnmöglichkeit darstellt.