Seite angelegt am: 20.06.2009
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Letze Bearbeitung:
10.08.2020
Zutritt zur Wohnung
Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten gemäß § 97 ABGB auch Anspruch auf positives Handeln wie etwa auf Gewährung des Zutritts zur und auf Benützung der Wohnung.