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Seite angelegt am: 02.11.2014 ; Letze Bearbeitung: 10.08.2020

Zweck des § 97 ABGB

Zweck des § 97 ABGB ist darin zu sehen, dass betroffenem Ehegatten jene Wohnmöglichkeit erhalten bleibt, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat und die er weiterhin benötigt; er soll insofern vor Willkürakten des anderen Ehegatten geschützt werden.