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Seite angelegt am: 04.02.2022 ; Letzte Bearbeitung: 04.02.2022

Justizinterne Weiterleitungen und §§ 89f GOG

§ 89a GOG regelt die Zulässigkeit elektronischer Eingaben und elektronischer Zustellungen von gerichtlichen Erledigungen. § 89d GOG regelt den Zeitpunkt der Einbringung und jenen der Zustellung. Gemäß § 89d Abs 1 GOG gelten elektronische Eingaben (§ 89a Abs 1 GOG) grundsätzlich als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Nach § 89d Abs 2 GOG (idF BGBl I 2012/26) gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs 2 GOG) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Durch die Neuregelung des § 89d Abs 2 GOG sollte ein einheitlicher und nicht zwischen den Teilnehmern des ERV differenzierender Zustellungszeitpunkt festgesetzt werden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken aufgrund der Begünstigung bei ERV-Zustellungen gegenüber postalischen Zustellungen wurden vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt.
Die dargelegten Regelungen und insbesondere auch § 89d GOG unterscheiden somit zwischen elektronischen Eingaben von Parteien oder Parteienvertretern an das Gericht einerseits und der Zustellung (Übermittlung) gerichtlicher Erledigungen an Empfänger andererseits. Im Anlassfall stellt sich die Frage, wann die vom Berufungsgericht im justizinternen ERV veranlasste Weiterleitung des Abänderungsantrags an das Erstgericht beim Erstgericht eingelangt ist.
Bei dieser Weiterleitung handelt es sich nicht um eine elektronische Eingabe iSd § 89d Abs 1 GOG. In dieser Bestimmung werden die darunter fallenden Eingaben durch den Verweis auf § 89a Abs 1 GOG präzisiert. Dementsprechend handelt es sich dabei um Eingaben von „Einschreitern“ (ausdrücklich in § 89a Abs 2 GOG unter Verweis auf Abs 1 leg cit), also von Parteien oder Parteienvertretern. Demgegenüber wurde die hier fragliche Weiterleitung vom Berufungsgericht veranlasst, weshalb eine gerichtliche Übermittlung vorliegt.
§ 89d Abs 2 GOG bezieht sich zunächst auf gerichtliche Erledigungen, die an eine Partei bzw einen Parteienvertreter als Empfänger zugestellt werden. Zudem nennt diese Bestimmung auch (gerichtlich zuzustellende) Eingaben, wozu auf § 89a Abs 2 GOG verwiesen wird. § 89a Abs 2 GOG ordnet allgemein die Ermächtigung an, dass – anstelle schriftlicher Ausfertigungen von gerichtlichen Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften elektronischer Eingaben – das Gericht solche Schriftstücke auch elektronisch übermitteln (zustellen) darf. Konkret dürfen solche elektronischen Daten (von Ausfertigungen oder Gleichschriften) an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen, auch elektronisch übermittelt werden; die Übermittlung von Rubriken an den Einbringer kann bei elektronischen Anbringen unterbleiben. Die hier interessierenden (gerichtlich zuzustellenden) Eingaben sind also „elektronische“ Gleichschriften, die an elektronische „Einschreiter“ oder an den konkreten „Einbringer“ elektronisch übermittelt werden.
Die hier zu beurteilende gerichtliche Weiterleitung wird auch von § 89d Abs 2 GOG nicht erfasst, weil dafür maßgebend wäre, dass die elektronische Übermittlung (Zustellung) an einen Einschreiter (Partei oder Parteienvertreter) erfolgt. Die justizinterne Weiterleitung von einem Gericht an ein anderes Gericht fällt nicht darunter.
Mit der Regelung des Zustellungszeitpunkts in § 89d Abs 2 GOG – in Abweichung vom Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers – soll eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist für Parteien bei elektronischen Übermittlungen in den Nachtstunden vermieden werden. Für diese Bestimmung ist daher maßgebend, dass es sich um eine gerichtliche Zustellung eines elektronischen Dokuments an eine Partei oder einen Parteienvertreter handelt.
Auf eine justizinterne Weiterleitung eines Schriftstücks trifft dies nicht zu. In einem solchen Fall kommt es daher auf das tatsächliche Einlangen der Weiterleitung beim zuständigen Gericht an. Für ein solches Einlangen eines elektronischen Dokuments bei Gericht stellt das GOG in § 89d Abs 1 auf das Einlangen der Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH ab. Diese Regelung ist daher auch für eine justizinterne Weiterleitung von einem Gericht an ein anderes Gericht im ERV maßgebend.
Für den Anlassfall ergibt sich damit, dass es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Abänderungsantrags nach § 508 ZPO nicht auf den in der elektronischen Zustellungsbescheinigung angegebenen Zustellungszeitpunkt nach § 89d Abs 2 GOG ankommt. Vielmehr ist auf den Tag des tatsächlichen Einlangens (Einbringens) beim Erstgericht am 2. 11. 2017 abzustellen. Der Abänderungsantrag des Beklagten ist damit rechtzeitig beim Erstgericht eingelangt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag damit zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.
Die angefochtene Entscheidung hält der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof somit nicht Stand. In Stattgebung des Rekurses war die Entscheidung ersatzlos zu beheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über den Abänderungsantrag aufzutragen.

§ 89a GOG ab 01.05.2012

Elektronische Eingaben und Erledigungen (elektronischer Rechtsverkehr)
GOG § 89a
(1) Eingaben können, soweit dies durch eine Regelung nach § 89b vorgesehen ist, statt mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden.
(2) Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch elektronisch übermitteln. Die Übermittlung von Rubriken an den Einbringer kann bei elektronischen Anbringen unterbleiben.
(3) Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.

§ 89b GOG ab 01.01.2006

GOG § 89b
(1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch
1. die Eingaben zu bestimmen, die elektronisch angebracht werden dürfen,
2. die gerichtlichen Erledigungen zu bestimmen, deren Inhalt anstatt in der Form schriftlicher Ausfertigungen elektronisch übermittelt werden darf.
(2) Die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die elektronische Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3) und deren Überprüfung (§ 89c Abs. 4). In der Regelung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

§ 89c GOG ab 01.01.2020

GOG § 89c
(1) Für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben; sie bedürfen keiner Gleichschriften und Rubriken. Soweit solche benötigt werden, hat das Gericht die entsprechenden Ausdrucke herzustellen. Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB.
(2) Soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 angeordnet ist,
1. sind die Eingaben mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;
2. kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;
3. sind Beilagen zu elektronischen Eingaben in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.
(2a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Unterschriften insbesondere unter Urschriften gerichtlicher Erledigungen und Protokolle elektronisch geleistet werden.
(3) Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen. In der Ausfertigung ist zwingend der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Die Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 vorgesehen ist. Die elektronische Signatur der Justiz ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur der Justiz und die Rückführbarkeit von Ausdrucken § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat die notwendigen Zertifizierungsdienste für die elektronische Signatur der Justiz sowie die qualifizierten elektronischen Signaturen der zur Überbeglaubigung berechtigten Organe sicherzustellen. Jede Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind
1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Verteidigerinnen und Verteidiger in Strafsachen,
2. Notarinnen und Notare,
3. Kredit- und Finanzinstitute (§ 1 Abs. 1 und 2 BWG),
4. Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6, 7 und 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015,
5. Sozialversicherungsträger (§§ 23 bis 25 ASVG, § 15 GSVG, § 13 BSVG, § 9 B-KUVG, § 4 NVG 1972),
6. Pensionsinstitute (§ 479 ASVG), die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG), die Pharmazeutische Gehaltskasse (§ 1 Gehaltskassengesetz 2002), der Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13 IESG) und die IEF-Service GmbH (§ 1 IEFG),
7. der Dachverband der Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG),
8. die Finanzprokuratur (§ 1 ProkG) und
9. die Rechtsanwaltskammern
zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.
(5a) Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
(6) Ein Verstoß gegen Abs. 5 oder Abs. 5a ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.
(Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 30.9.2012 außer Kraft getreten)

§ 89d GOG ab 01.05.2012

GOG § 89d (1) Elektronische Eingaben (§ 89a Abs. 1) gelten als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, daß die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 89b Abs. 2), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hatte, daß sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
(2) Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.

§ 89e GOG ab 01.01.2005

Haftung für IT-Einsatz

GOG § 89e
(1) Für die durch den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung gerichtlicher Geschäfte einschließlich der Justizverwaltungsgeschäfte sowie der dafür notwendigen Register und sonstigen Geschäftsbehelfe und der öffentlichen Register haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.
(2) Bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben und Erledigungen haftet der Bund nach Abs. 1, sofern der Fehler entstanden ist
1. bei Daten, die an das Gericht übermittelt worden sind, ab ihrem Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH;
2. bei Daten, die vom Gericht zu übermitteln sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich des Empfängers.

§ 89f GOG ab 25.05.2018

Auftragsverarbeiter

GOG § 89f
(1) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und nach Maßgabe ihrer maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Justizressorts als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.
(2) Die Übermittlung von Daten im Sinn des Abs. 1 durch den Auftragsverarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt.

Anmerkung
1. Art. VII Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 92/2006 lautet: „Im Art. VII wird Z 2 dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge „Führung von Gerichtverfahren“ durch die Wortfolge „Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Justizressorts“ ersetzt werden.“, richtig wäre: „In § 89f Abs. 1 wird die Wortfolge „Führung von Gerichtverfahren“ durch die Wortfolge „Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Justizressorts“ ersetzt .“.

§ 89g GOG ab 25.05.2018

Übermittlung an Empfänger im Ausland

GOG § 89g
Die Gerichte und Justizverwaltungsbehörden sind zur Übermittlung aller gesetzmäßig ermittelten und verarbeiteten Daten an diejenigen Empfänger im Ausland ermächtigt, welche als solche nach den bestehenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.