Seite angelegt am: 07.03.2023
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Letzte Bearbeitung:
07.03.2023
Zuständigkeit für Wiedereinsetzungsanträge
Zuständig für die Erledigung des Wiedereinsetzungsantrags ist das Gericht, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Dies ist im hier gegebenen Fall des außerordentlichen Revisionsrekurses das Erstgericht.