Wiedereinsetzung - Fristbeginn
Auch wenn die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 21 AußStrG iVm § 148 Abs 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist, entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Frist bei einer irrtumsbedingten Säumnis bereits mit dessen möglicher Aufklärung beginnt, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist.
§ 146 ZPO ab 01.05.1983
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
ZPO § 146
(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, - am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachtheil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Processhandlung zur Folge hatte, so ist dieser Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die das Gericht bereits für unzureichend befunden hat, um daraufhin derselben Partei die Verlängerung der sodann versäumten Frist oder die Erstreckung der versäumten Tagsatzung zu bewilligen.
§ 364 StPO ab 01.01.2008
III. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
StPO § 364
(1) Gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ist den Beteiligten des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie
1. nachweisen, daß es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, daß ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt,
2. die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragen und
3. die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachholen.
(2) Über die Wiedereinsetzung entscheidet:
1. (Anm.: aufgehoben durch Bl. I Nr. 93/2007)
2. im Falle des Einspruchs gegen das Abwesenheitsurteil eines Bezirksgerichts das Bezirksgericht;
3. in allen anderen Fällen das Gericht, dem die Entscheidung über das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf zusteht.
(3) Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, bei dem die Verfahrenshandlung versäumt wurde. Das Gericht stellt ihn dem Gegner zur Äußerung binnen vierzehn Tagen zu und legt die Akten, sofern es nicht selbst zur Entscheidung berufen ist, nach Ablauf dieser Frist dem zuständigen Gericht vor.
(4) Dem Antrag kommt aufschiebende Wirkung nicht zu; das Gericht, bei dem der Antrag einzubringen ist, kann aber die Vollstreckung hemmen, sofern dies nach den Umständen des Falles angemessen erscheint. Wird die Wiedereinsetzung bewilligt, so sind die Folgen des Versäumnisses zu beseitigen und das Verfahren fortzusetzen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch Bl. I Nr. 93/2007)
(6) Gegen die Versäumung der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag (Abs. 1 Z 2) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig.
§ 71 AVG
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
AVG § 71 (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen
Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen
Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert
war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu
erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer
Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid
keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder
fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig
sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem
Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei
von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt
werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte
Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die
Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder
die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige
Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des
Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende
Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch
Einzelmitglied zu entscheiden.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt
werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat,
um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der
versäumten Verhandlung zu bewilligen.
§ 308 BAO ab 01.01.2014
3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BAO § 308
(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 680/1994)