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Seite angelegt am: 05.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2024

Wiedereinsetzungsfrist - jedenfalls Beginn mit Rechtsmitteldiktat

Nach dem Vortrag des Antragsgegners im Wiedereinsetzungsantrag hat sein Rechtsvertreter, nachdem ihm von seiner Kanzleikraft am 12. 6. 2017 der Akt vorgelegt worden war, den Rekurs gegen diesen Beschluss verfasst. Zweifelsohne gehört es zum Mindeststandard einer Rechtsanwaltskanzlei, das Datum des Zugangs von Schriftstücken, insbesondere Gerichtsentscheidungen, beim Einlangen ersichtlich zu machen, sei es entweder durch das Setzen eines Eingangsvermerks oder auf andere geeignete Weise, wenn nicht ohnehin systemgemäß beim Ausdruck von im Wege des ERV übermittelten Schriftstücken das Datum der Hinterlegung aufscheint. Warum dem Rechtsanwalt des Antragsgegners anlässlich der Verfassung des Rechtsmittels die Verspätung des Rechtsmittels bei der spätestens dann gebotenen Prüfung der Rechtzeitigkeit (anhand eines solchen Eingangsvermerks oder bei dessen Fehlen durch Nachforschungen) verborgen geblieben sein konnte, lässt der Rechtsmittelwerber offen. In seinem Rekurs legt er dazu nur dar, dass diesem die Fristversäumnis nicht aufgefallen sei, weil sich sein Anwalt an dem auf der ersten Seite des Beschlusses in roter Schrift vermerkten Termin seiner Kanzleikraft orientiert habe. Damit gesteht der Antragsgegner aber selbst zu, dass sein Rechtsvertreter jedwede nachprüfende Kontrolle der Rechtzeitigkeit und zwar auch bei der Verfassung des Rechtsmittels unterlassen hat. Bei Bearbeitung eines Rechtsmittels muss der Rechtsanwalt aber selbst prüfen, ob die Rechtsmittelfrist möglicherweise bereits verstrichen ist bzw wann diese endet. Wenn nun der Rechtsvertreter des Beklagten die Rechtzeitigkeit überhaupt keiner eigenen Überprüfung unterzogen hat, liegt in der Beurteilung der Vorinstanzen, ein solches Verhalten sei auffallend sorglos, keinesfalls eine zu korrigierende Fehlbeurteilung.