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Seite angelegt am: 14.10.2020 ; Letze Bearbeitung: 14.10.2020

Nichtigkeiten, im Rekursverfahren verneinte - nicht revisibel

Nach der Neuordnung des Revisionsrekursrechtes im Verfahren außer Streitsachen und dessen Anpassung an das Revisionsrecht der Zivilprozessordnung können behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, deren Vorliegen das Rekursgericht jedoch verneint hat, auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden.