(Fast) leerer Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl vor dem LG
Die Klagebeantwortung hat gemäß § 239 Abs 1 Satz 2 ZPO (idF ZVN 2002, BGBl I 2002/76) „ein bestimmtes Begehren zu enthalten und, soweit der Klagsanspruch bestritten wird, Anträge gestellt und Einreden erhoben werden, die Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben sowie die Beweismittel, deren sich der Beklagte zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt, im Einzelnen genau zu bezeichnen“. Der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl hat im Gerichtshofverfahren gemäß § 248 Abs 1 Satz 2 ZPO den Inhalt einer Klagebeantwortung zu haben (im bezirksgerichtlichen Verfahren gilt gemäß § 448 Z 1 ZPO anderes). Gleiches verfügt § 397a Abs 1 Satz 2 ZPO für den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil.
Vorgängerbestimmung des § 239 Abs 1 Satz 2 ZPO war – mit ähnlichem Inhalt – die durch die 5. GEN (BGBl 1925/183) eingefügte Bestimmung des § 243 Abs 2 Satz 2 ZPO aF. Nach der vor der ZVN 2002 ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stand auch eine Klagebeantwortung, die den Erfordernissen des § 243 Abs 2 Satz 2 ZPO aF nicht genügte, der Erlassung eines Versäumungsurteils entgegen. Dementsprechend war auch ein Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil, der nicht den Inhalt einer Klagebeantwortung aufwies, wirksam und durfte, wenn er rechtzeitig erhoben wurde, nicht zurückgewiesen werden. Die Verletzung der Vorschrift des § 243 Abs 2 Satz 2 ZPO aF (gegebenenfalls iVm § 397a Abs 1 Satz 2 ZPO aF) konnte nach dieser Rechtsprechung lediglich Kostenfolgen nach sich ziehen.
Dass die Rechtsprechung auch eine in diesem Sinne „leere“ Klagebeantwortung (zB eine solche, die nur das Wort „Klagebeantwortung“ enthält) akzeptierte (und aufgrund des gesetzlichen Verweises auch einen „leeren“ Widerspruch), entsprach der Intention des Gesetzgebers der 5. GEN (ErläutRV 304 BlgNR 2. GP 12).
Die vom Obersten Gerichtshof noch nicht behandelte und in der Literatur (zum Meinungsstand siehe insb Mayr in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 239 ZPO Rz 19 ff und G. Kodek ebenda §§ 84, 85 ZPO Rz 159 f) strittige Frage, ob diese Rechtsprechung auch nach der ZVN 2002, deren Ziel erklärtermaßen die „Hintanhaltung“ der leeren Klagebeantwortung war (ErläutRV 962 BlgNR 21. GP 29), fortzusetzen ist, mit anderen Worten ob auch nach der heutigen Gesetzeslage eine „leere“ Klagebeantwortung der Erlassung eines Versäumungsurteils entgegensteht, ein „leerer“ Widerspruch zur Aufhebung eines Versäumungsurteils führt und (im Gerichtshofverfahren) ein „leerer“ Einspruch den Zahlungsbefehl außer Kraft treten lässt (für das bezirksgerichtliche Mahnverfahren siehe die besondere Vorschrift des § 448 Z 1 ZPO), bedarf hier keiner Erörterung.
Bereits der zur Verbesserung zurückgestellte Einspruch erfüllte nämlich die Mindesterfordernisse des § 239 Abs 1 Satz 2 (iVm § 248 Abs 1 Satz 2) ZPO (und war damit nicht „leer“). Er enthielt – zusätzlich zur gänzlichen Bestreitung des klägerischen Vorbringens – das von § 239 Abs 1 Satz 2 ZPO verlangte Begehren (Abweisung der Klage). „Anträge“ iSd § 239 Abs 1 Satz 2 ZPO wurden von der Beklagten nicht gestellt (der „Antrag“ auf Klageabweisung unterfällt dem Begriff „Begehren“ in § 239 Abs 1 Satz 2 ZPO), ebensowenig „Einreden“ im Sinne dieser Vorschrift von ihr erhoben. Dass nach dem Gesetz die Klagebeantwortung (auch) „soweit der Klagsanspruch bestritten wird […] die Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen [...] der beklagten Partei gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben sowie die Beweismittel, deren sich der Beklagte zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt, im Einzelnen genau zu bezeichnen [hat]“, bedeutet nur, dass der Beklagte gegebenenfalls rechtsvernichtende, rechtshindernde und rechtshemmende Tatsachen anzuführen hätte. Bei einer bloßen Bestreitung des Klagevorbringens muss der Beklagte aber kein eigenes Tatsachenvorbringen samt Beweisanbot in die Klagebeantwortung aufnehmen, trägt doch der Kläger die Behauptungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen.
Da die von der Klägerin nach § 528 Abs 1 ZPO relevierte Rechtsfrage der Zulässigkeit eines sogenannten „leeren“, das heißt den Mindesterfordernissen des § 239 Abs 1 Satz 2 ZPO nicht genügenden Einspruchs nach der ZVN 2002 nicht präjudiziell ist, ist ihr außerordentlicher Revisionsrekurs zurückzuweisen.