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Seite angelegt am: 07.01.2007 ; Letzte Bearbeitung: 07.01.2007

Kosten für einstweilige Verfügungen

Wenn überhaupt ein Kostenersatz vorgesehen ist, gilt folgendes:

Kosten des Antragstellers, soweit er er obsiegt, sind immer dem Hauptverfahren vorbehalten (§ 393 Abs. 1 EO). Die gefährdete Partei hat ihre Kosten vorläufig gemäß § 393 Abs.1 EO auch dann selbst zu tragen, wenn sie im Widerspruchsverfahren obsiegt OLG Wien 1999/04/07, 15 R 13/99p). Der Kostenersatzanspruch der gefährdeten Partei hängt letztlich vom Obsiegen in der Hauptsache ab (OGH 1992/10/15, 8 Ob 627/92).

§ 393 Abs 1 EO ist auch auf erfolgreiche Rechtsmittel der gefährdeten Partei im Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung anzuwenden (OGH 1998/01/13, 8 ObA 401/97x; 1988/02/23, 4 Ob 402/87; 1987/03/25, 1 Ob 719/86).

Unterliegt der Gegner der gefährdeten Partei im Rechtsmittelverfahren, so hat er die Kosten die eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen. 

Kann der Gegner der gefährdeten Partei nur einen Teil des Sicherungsantrages abwehren, dann sind zufolge § 393 Abs.1 EO, welcher einen Zuspruch von Kosten an die gefährdete Partei im Provisorialverfahren nicht ermöglicht, die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung nicht anzuwenden. Der Gegner der gefährdeten Partei hat daher Anspruch auf Kosten auf der Basis der Differenz zwischen dem Begehren der gefährdeten Partei und den durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zuerkannten vorläufigen Unterhaltsbeiträgen ( Startet den Datei-Download OGH 1999/10/14, 1 Ob 237/99f;  Startet den Datei-Download 1999/06/08, 1 Ob 86/99z;  Startet den Datei-Download 1998/09/29, 1 Ob 219/98g;  Startet den Datei-Download 1997/06/24, 1 Ob 147/97t;  Startet den Datei-Download 1996/08/22; 1 Ob 2223/96k;  Startet den Datei-Download 1996/02/27, 10 Ob 508/96;  Startet den Datei-Download 1995/10/18, 7 Ob 613/95;  Startet den Datei-Download 1990/09/11, 4 Ob 118/90).

Kosten wenn Hauptverfahren bereits beendet ist:

Ausnahmsweise (sonst § 393 Abs 1 EO) hat zu Gunsten der gefährdeten Partei im Provisorialverfahren ein Kostenzuspruch zu erfolgen, weil das Hauptverfahren (Ehescheidung) inzwischen rechtskräftig beendet wurde ( Startet den Datei-Download OGH 2001/08/29, 3 Ob 201/01g).

Einstweiliger Unterhalt nach § 382a EO:

Es gibt keinen wechselseitigen Kostenersatz

EV nach Gewaltschutzgesetz - § 382b EO:

Hier gelten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Bestimmungen der ZPO (§ 393 Abs. 2 EO).

Anmerkung: Hier gibt es häufig Fehler, weil Richter und Anwälte oft der Auffassung sind, die normale Kostenrechnung laut ZPO anwenden zu müssen. Tatsächlich gibt es zwei Varianten, die judiziert werden:
1) 100% der Kosten auf Basis des vvorläufig abgewehrten Anspruches (Beispiel einstweiliger Unterhalt begehrt € 1.000,00 monatlich, zugesprochen € 600; Zuspruch von Kosten an den Gegner der gefährdeten Partei in Höhe von 100% auf Basis Streitwert € 7.200,00.
2) Prozentanteil der Kosten auf Basis des gesamten Streitwertes, aber ohne Abzug des Prozentanteils des Gewinnes der antragstellenden Partei (Beispiel einstweiliger Unterhalt begehrt € 1.000,00 monatlich, zugesprochen € 600; Zuspruch von Kosten an den Gegner der gefährdeten Partei in Höhe von 60% (nicht 20% = 60% minus 40%) auf Basis Streitwert € 12.000,00.