Seite angelegt am: 29.09.2022
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Letze Bearbeitung:
29.09.2022
Kostenentscheidungen - ausnahmslos nicht revisibel
Rekurse gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt, und zwar sowohl über die Verpflichtung zum Kostenersatz als auch über die ziffernmäßige Festsetzung des Kostenbetrages sind grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig.
Anmerkung: Entscheidet ein Rechtsmittelgericht über Kosten in erster Instanz (zB SV-Kosten wenn ein Gutachten im Rechtsmittelverfahren eingeholt wird), ist ein Kostenerekurs zulässig, weil das Rechtsmittelgericht in diesem Fall als erste Instanz entscheidet.