Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer
Seite angelegt am: 12.05.2013 ; Letze Bearbeitung: 15.08.2020

Kurator und Sprachschwierigkeiten

Verfügt eine Partei nicht über ausreichende Kenntnisse der Gerichtssprache, ist im Verfahren außer Streitsachen bei mündlichem Vorbringen ein Dolmetscher beizuziehen. Bringt eine Partei einen Schriftsatz nicht in der Gerichtssprache ein, ist ihr dessen Verbesserung durch Übersetzung in diese aufzutragen. Nur wenn sich herausstellt, dass die Partei trotz Beiziehung eines Dolmetschers nicht in der Lage ist, zweckmäßiges Vorbringen zu erstatten und Anträge zu stellen, oder eine objektiv unzumutbare Verzögerung des Verfahrens droht, ist nach § 4 Abs 2 AußStrG vorzugehen.

Im vorliegenden Fall sind nach der derzeitigen Aktenlage keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Postulationsunfähigkeit des Antragsgegners gegeben, die durch Beiziehung eines Dolmetschers nicht beseitigt werden könnte. Dem Antragsgegner wurde die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen, bevor noch sprachbedingte Verständigungsprobleme auftraten. Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte, lagen die Voraussetzungen für die vom Erstgericht beschlossene Bestellung einer Kuratorin nicht vor.