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Seite angelegt am: 26.03.2021 ; Letze Bearbeitung: 06.08.2022

Kostenvorschuss - keine Präklusionswirkung bei Nichterlag

Grundsätzlich kann auch im Verfahren außer Streit vor der Durchführung des Sachverständigenbeweises der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen werden. Eine Präklusionswirkung ist aber an dessen Nichterlag nicht geknüpft, weil der zur amtswegigen Stroffsammlung verpflichtete Richter auch bei Nichterlag eines Kostenvorschusses, soweit erforderlich, einen Sachverständigen beizuziehen hat.

Der auf § 3 GEG beruhende Auftragsnummer lag eines Kostenvorschusses enthält - jedenfalls sofern der Amtshandlung vom Gericht von Amts wegen durchzuführen ist (hier amtswegige Stoffsammlung nach § 31 Abs. 2 AußStrG in einem Obsorgeverfahren) - keine Sanktion für den Fall der Nichtbefolgung. Auch bei Nichterlag des Kostenvorschusses hat das Gericht, wenn es den Sachverständigenbeweis für erforderlich hält, den Sachverständigen zu bestellen. Dessen Gebühren würden in diesem Fall zunächst aus Amtsgeldern auszuzahlen sein, wobei gegebenenfalls gemäß § 2 GEG über die Ersatzpflicht der Parteien zu erkennen wäre. Wegen der Sanktionslosigkeit des Auftrags zum Alltag des Kostenvorschusses ist der Adressat nicht beschwert, weshalb dessen Rekurs zurückzuweisen ist.