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Seite angelegt am: 22.03.2021 ; Letze Bearbeitung: 22.03.2021

Kostenvorbehalt umfasst auch das Rechtsmittelverfahren

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG. In Hinblick auf eine vom Erstgericht vorbehaltene Kostenbestimmung, hat dieses auch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens abzusprechen.

Der in erster Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 ZPO erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht der Kostenentscheidung im Zwischenstreit nicht entgegen. Dass sich § 52 Abs 3 ZPO nur auf die mit der Entscheidung in der Sache selbst verknüpften Kostenentscheidungen bezieht, ergibt sich schon aus § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO, zu dem die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 981 BlgNR 24. GP 81) ausdrücklich ausführen, von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Kostenentscheidungen sollen (wie bisher) sogleich gefällt werden.