Kostenersatz bei Antragsrückziehung
Eine allfällige Kostenersatzpflicht der den Antrag zurückziehenden Partei richtet sich nach § 78 AußStrG; die Kostenersatzpflicht ist vom Gesetz inb Zusammenhang mit einer Antragsrückziehung zwar nicht ausdrücklich erwähnt , bei vollständiger Antragsrücknahme aber in analoger Anwendung des § 237 Abs. 3 ZPO steht aber dem Gegner voller Kostenersatz zu.
§ 78 AußStrG 01.01.2005 bis 13.07.2023
7. Abschnitt
Kostenersatz
AußStrG § 78 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist, hat das Gericht ohne weitere Erhebungen und nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände auszusprechen, inwieweit ein Kostenersatz auferlegt wird. Darüber ist in jedem die Sache erledigenden Beschluss zu entscheiden, sofern nicht das Erstgericht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vorbehält.
(2) Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten sind einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, Erfolg hatte. Davon ist nur abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands, erforderlich ist.
(3) Soweit sich daraus keine Ersatzansprüche ergeben, sind die in § 43 Abs. 1 dritter Satz ZPO genannten Barauslagen den Parteien im Verhältnis ihrer Anteile am Verfahrensgegenstand, mangels Bestimmbarkeit der Anteile zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands aufzuerlegen. Im Übrigen haben die Parteien ihre Kosten selbst zu tragen.
(4) Auf die Verzeichnung der Kosten und ihre Verzinsung sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden.
§ 237 ZPO ab 01.01.2003
Zurücknahme der Klage.
ZPO § 237
(1) Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Einlangen der Klagebeantwortung oder des Einspruchs gegen den
Zahlungsbefehl zurückgenommen werden. Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage geschieht durch einen dem Beklagten zuzustellenden Schriftsatz oder durch eine bei der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung. Die Zustellung des Schriftsatzes erfolgt auf Grund einer Verfügung des Vorsitzenden ohne vorgängige Beschlussfassung des Senates.
(3) Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, daß die Klage als nicht angebracht anzusehen ist und, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, der Kläger dem Beklagten alle diesem nicht bereits rechtskräftig auferlegten Prozeßkosten zu ersetzen hat. Der Antrag auf Kostenersatz ist bei sonstigem Ausschluß, wenn die Klage bei der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird und der Beklagte anwesend ist, in dieser, sonst binnen einer Notfrist von vier Wochen nach der Verständigung des Beklagten von der Zurücknahme der Klage durch das Gericht zu stellen. Über den Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes entscheidet der Vorsitzende durch Beschluß.
(4) Die zurückgenommene Klage kann neuerlich angebracht werden, wenn nicht bei deren Zurücknahme auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet wurde.