Seite angelegt am: 11.03.2021
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Letzte Bearbeitung:
26.09.2021
Kostenrekurs und Berufung - kostenrechtliche Beurteilung
Ein mit der Berufung verbundener Kostenrekurs und eine mit der Berufungsbeantwortung verbundene Kostenrekursbeantwortung sind nicht gesondert zu entlohnen, weil sie ein Teil der Berufung und der Berufungsbeantwortung sind und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten werden. Dies gilt nach der überwiegenden neueren Rechtsprechung auch bei einem (teilweisen) Erfolg des in der Sache unterlegenen Berufungswerbers im Kostenpunkt.