Foto und Abstammungsanfechtung
Der Antragsteller brachte vor, dass sich für ihn aufgrund des von ihm vorgelegten (aktuellen) Fotos des Kindes erstmals dessen fehlende Ähnlichkeit mit ihm – dafür aber eine große Ähnlichkeit mit einem Bekannten der Mutter – ergeben habe. Das Rekursgericht ging in seinem Aufhebungsbeschluss davon aus, dass der Antragsteller, der das Kind seit Auflösung der Lebensgemeinschaft ungefähr drei Jahre lang nicht gesehen hatte, erstmals aufgrund des aktuellen Fotos vom Kind (objektiv) begründete Zweifel an seiner Vaterschaft bekam und seine bereits zuvor bestehende (vage) Vermutung, das Kind könnte nicht von ihm abstammen, durch die fehlende Ähnlichkeit des auf dem Foto abgebildeten Kindes mit ihm objektiv bestätigt worden sei.
Diese Einschätzung ist im Hinblick auf den dem Rekursgericht bei der Beurteilung des konkreten Einzelfalls zukommenden Beurteilungsspielraum vertretbar. Sie hält sich auch im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung, wonach sich die (objektiv gerechtfertigte) Überzeugung der fehlenden Abstammung auch aus einem Foto des Kindes, das der Mann – wie hier – lange nicht gesehen hat, ergeben kann.
Eine Überschreitung des dem Rekursgericht zustehenden Beurteilungsspielraums und damit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG vermag auch der Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen. Dessen Argumentation zielt darauf ab, dass das gegenständliche Foto weder für die Nichtabstammung des Kindes vom Antragsteller spreche, noch es einen (insoweit) „nachträglich relevanten Umstand“ begründe. Soweit damit einem Foto, aus dem sich eine fehlende Ähnlichkeit eines Kindes zu seinem mutmaßlichen Vater ergibt, die generelle Eignung abgesprochen werden soll, bei diesem (erstmals) die Überzeugung der fehlenden Abstammung hervorzurufen, widerspricht dies der Entscheidung zu. Soweit die Rechtsmittelausführungen hingegen darauf hinauslaufen, dass das konkrete Foto dafür nicht geeignet gewesen sei, wird nicht dargelegt, warum die gegenteilige Beurteilung des Rekursgerichts unvertretbar gewesen und daher auch im Einzelfall zu korrigieren wäre.