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Seite angelegt am: 25.03.2007 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Frist für Anfechtung eines Anerkenntnisses

Ein Antrag auf Unwirksamkeitserklärung kann längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden.
Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.

Diese Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, dh. sie ist nicht Prozessvoraussetzung, sondern Amspruchsvoraussetzung wie eine Verjährungsfrist, deren Nichteinhaltung zur Klagsabweisung führt.