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Seite angelegt am: 05.01.2026 ; Letzte Bearbeitung: 05.01.2026

Frist nach Drohung oder Irrtum

Der Antragsteller, dessen erstinstanzliches Vorbringen sich dahin zusammenfassen lässt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er die Vaterschaft vor dem Standesamt übernommen habe, obwohl er nicht der leibliche Vater der Antragsgegnerin und auch nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet gewesen sei, sie („wir“) hätten damals im Familienkreis beschlossen, dass er die Vaterschaft – für das Kind der Schwester seiner Frau – übernehme, obwohl er nicht der Vater sei, um dem Kind eine Sicherheit zu geben, moniert im Revisionsrekurs, er habe (im Rekurs) unmissverständlich erklärt, dass er (von seiner Ex-Frau „mit dem Beenden der Beziehung“) unter Druck gesetzt worden sei (das Kind von deren Schwester anzuerkennen). Wäre er mündlich gehört worden (vgl § 83 Abs 1 AußStrG), wäre das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, dass sein Vaterschaftsanerkenntnis durch ungerechte und gegründete Furcht veranlasst worden sei.
Die in § 154 Abs 2 ABGB normierte Frist für die Antragstellung ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (Höllwerth in KBB7 § 154 Rz 6). Wenn der Antrag nach dem Gesetzeswortlaut von einem Antragsteller „längstens bis […] gestellt werden kann“, muss er diese für seinen Standpunkt günstige Tatsache behaupten (auch in Verfahren, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden. Darauf, dass ein Antrag längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden kann, war er vom Erstgericht nicht nur zweimal hingewiesen, sondern auch zweimalig (durch Unterstreichung optisch hervorgehoben) unter Fristsetzung dazu aufgefordert worden, entsprechendes Vorbringen für „das Vorliegen […] des Nichtablaufs der zweijährigen Frist“ zu erstatten. Eine Angabe dazu erfolgte aber dazu bis zuletzt nicht. Dem Antrag wäre daher auch noch nach den Angaben im Revisionsrekurs und ohne dass es darüber hinaus darauf ankäme, dass er zur „ungerechten und gegründeten Furcht“ wegen des Drohens „mit dem Beenden der Beziehung“ keine näheren Begleitumstände (wie etwa eine wirtschaftliche Abhängigkeit von seiner damaligen Frau) darlegte, kein Erfolg beschieden.

§ 154 ABGB ab 01.07.2018

Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses
ABGB § 154
(1) Das Gericht hat das Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären
1. von Amts wegen, wenn
a) das Anerkenntnis oder – im Fall des § 147 Abs. 2 – die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht oder
b) der Anerkennende oder – im Fall des § 147 Abs. 2 – die Mutter oder das Kind nicht entscheidungsfähig war oder der gesetzliche Vertreter des Kindes nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung nachträglich behoben wurde oder dass der Anerkennende nach Erreichen der Entscheidungsfähigkeit sein Anerkenntnis gebilligt hat;
2. aufgrund eines Widerspruchs, es sei denn, es ist erwiesen, dass das Kind vom Anerkennenden abstammt oder – wenn das Kind durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten gezeugt worden ist – dass der Anerkennende dem in Form eines Notariatsakts zugestimmt hat;
3. auf Antrag des Anerkennenden, wenn er beweist,
a) dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass das Kind von ihm abstammt oder dass an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seinem Samen oder mit seiner Zustimmung mit dem Samen eines Dritten vorgenommen wurde oder
b) dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 Z 3 kann längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.
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