Frist für Bestreitung der Vaterschaft
Die Frist für die Antragstellung auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 153 ABGB). Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt zu laufen (EF-Slg 71.803; 66.000) sonst ab Kenntnis der Tatsachen, die ernsthafte Zweifel rechtfertigen.
Die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchstwahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können. Als solche beweiskräftige Umstände kommen beispielsweise der Reifegrad, erbbiologische und rassische Merkmale, Unmöglichkeit der Zeugung und dergleichen in Betracht; wann dem Ehemann subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind, ist hingegen bedeutungslos (OGH 2022/09/14, 1 Ob 137/22m; 2008/09/23, 5 Ob 196/08x).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Einhaltung der Frist für die Ehelichkeitsbestreitungsklage nach § 156 ABGB aF ist die Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, nicht schon dann anzunehmen, wenn der Ehemann einzelne Verdachtsumstände erfahren hat (RIS-Justiz RS0048232; RS0048225; RS0048226). Die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchstwahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können (RIS-Justiz RS0048265 [T1]). Als solche beweiskräftige Umstände kommen beispielsweise der Reifegrad, erbbiologische und rassische Merkmale, Unmöglichkeit der Zeugung und dergleichen in Betracht; wann dem Ehemann subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind, ist hingegen bedeutungslos (RIS-Justiz RS0048265[T3]) (EF-Slg 177.135; 173.855; 170.206; OGH 2008/09/23, 5 Ob 196/08x).
Es ist dazu nicht die absolute Gewissheit erforderlich (EF-Slg 173.856).
Diese Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, dh. sie ist nicht Prozessvoraussetzung, sondern Anspruchsvoraussetzung wie eine Verjährungsfrist, deren Nichteinhaltung zur Klagsabweisung führt (EF-Slg 104.317; 96.606; 71.802).
Die Frist beginnt dann mit der Geburt zu laufen, wenn keinerlei geschlechtliche Beziehungen mehr bestanden haben (EF-Slg 119.665).
Selbst die Erklärung der Ehefrau mit einem Dritten verkehrt zu haben, ist für den Beginn der Bestreitungsfrist unerheblich, wenn während der Vermutungsfrist auch mit dem Ehemann verkehrt wurde (EF-Slg 51.247). Umso weniger können bloße treffen mit anderen Männern ohne weitere Hinweise ausreichen (EF-Slg 173.858).
Für den Beginn der Frist des § 153 Abs 1 ABGB ist entscheidend, wann dem Ehemann Umstände von so großer Beweiskraft bekannt wurden, dass er objektiv die Nichtabstammung des Kindes von ihm als höchstwahrscheinlich ansehen musste und erwarten konnte, seiner Beweispflicht im Verfahren nachkommen zu können (Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB4 §§ 151 153 Rz 5 mwN; Fischer Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB ON1.03 § 153 Rz 3 mwN; RIS Justiz RS0048265).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wusste der Antragsteller zwar, dass die Mutter der Antragsgegnerin damals auch andere Männer kannte und dass sie allein im Sommer auf Urlaub war, er wusste jedoch nicht, ob sie mit anderen Männern eine sexuelle Beziehung hatte. Ebenso wenig schöpfte der Antragsteller aufgrund des Aussehens der Antragsgegnerin einen Verdacht. Die bloße Bekanntschaft mit anderen Männern oder die Kenntnis eines allein verbrachten Urlaubs ohne weitere Hinweise reichen nicht aus, den Lauf der Frist des § 153 Abs 1 ABGB auszulösen. Im Übrigen würde nicht einmal die bloße Kenntnis von einem allfälligen Mehrverkehr der Kindesmutter ausreichen, die Frist des § 153 ABGB in Gang zu setzen (Bernat in Schwimann/Kodek, ABGB4 Ia § 153 Rz 5).
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Antragsteller und die Mutter der Antragsgegnerin vor ihrer Ehe eine lose Beziehung führten, nicht gemeinsam wohnten und auch ihre Freizeit getrennt verbrachten. Dass der Antragsteller bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausreichend Kenntnis von den Umständen hatte, die gegen seine Vaterschaft sprechen, konnte gerade nicht festgestellt werden. Ein Verstoß gegen die UN Kinderrechtskonvention ist darin nicht zu erblicken (OGH 2016/04/26, 6 Ob 63/16g).
Der Ehemann muss von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen, zweifelsfrei Kenntnis haben. Bei zweifelhaften Verdachtsgründen liegt noch keine Kenntnis von Umständen vor, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen (OGH 2021/12/14, 1 Ob 219/21v; 2016/12/12/22, 6 Ob 208/16f; 2012/07/26, 8 Ob 120/11x; 2011/09/14, 5 Ob 174/11s; 2008/09/23, 5 Ob 196/08x; 1991/11/27, 2 Ob 571/91; 1990/02/21, 1 Ob 501/90; 1989/10/19, 8 Ob 656/89; 1988/07/19, 1 Ob 619/88; 1987/09/02, 1 Ob 650/87; 1986/10/15, 3 Ob 544/86; RIS-Justiz RS0048225).
ZB wenn das Kind weder die Hautfarbe der Mutter noch des Vaters hat oder bei Unmöglichkeit der Zeugung (EF-Slg 177.136; OGH 2008/09/23, 5 Ob 196/08x; EF-Slg 53.988).
Diente das eingeholte DNA-Gutachten bloß der Erhärtung der bereits seit jeher bestehenden Verdachtsgründe, wird der Antrag auf Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses als verfristet angesehen (OGH 2021/12/14, 1 Ob 219/21v).
Verfristung für den Rechsnachfolger, weil er die Frist des Verstorbenen gegen sich gelten lassen muss (OGH 2022/09/14, 1 Ob 137/22m).
Der Ehemann muss von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen, zweifelsfrei Kenntnis haben. Bei zweifelhaften Verdachtsgründen liegt noch keine Kenntnis von Umständen vor, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen (OGH 2021/12/14, 1 Ob 219/21v; 2016/12/22, 6 Ob 208/16f; 2012/07/26, 8 Ob 120/11x; 2011/09/14, 5 Ob 174/11s; 2008/09/23, 5 Ob 196/08x; 1991/11/27, 2 Ob 571/91; 1990/02/21, 1 Ob 501/90; 1989/10/19, 8 Ob 656/89; 1988/07/19, 1 Ob 619/88; 1987/09/02, 1 Ob 650/87; 1986/10/15, 3 Ob 544/86; RIS-Justiz RS0048225).
Materiellrechtliche Ausschlussfrist:
Die Bestreitungsfrist des § 158 ABGB (ab 01.02.2013 ABGB) ist eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, deren Einhaltung von Amts wegen auch dann zu prüfen ist, wenn von der Beklagten eine Fristversäumnis nicht ausdrücklich eingewendet wird (EF-Slg 116.909; 71.802; 33.566; 31.305; 26.695).
Frist für Bestreitung der Vaterschaft
Die Frist für die Antragstellung auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 153 ABGB). Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt zu laufen sonst ab Kenntnis der Tatsachen, die ernsthafte Zweifel rechtfertigen.
Die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchstwahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können. Als solche beweiskräftige Umstände kommen beispielsweise der Reifegrad, erbbiologische und rassische Merkmale, Unmöglichkeit der Zeugung und dergleichen in Betracht; wann dem Ehemann subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind, ist hingegen bedeutungslos).
Diese Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, dh. sie ist nicht Prozessvoraussetzung, sondern Anspruchsvoraussetzung wie eine Verjährungsfrist, deren Nichteinhaltung zur Klagsabweisung führt.
Die Frist beginnt dann mit der Geburt zu laufen, wenn keinerlei geschlechtliche Beziehungen mehr bestanden haben.
Für den Beginn der Frist des § 153 Abs 1 ABGB ist entscheidend, wann dem Ehemann Umstände von so großer Beweiskraft bekannt wurden, dass er objektiv die Nichtabstammung des Kindes von ihm als höchstwahrscheinlich ansehen musste und erwarten konnte, seiner Beweispflicht im Verfahren nachkommen zu können (Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB4 §§ 151 153 Rz 5 mwN; Fischer Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB ON1.03 § 153 Rz 3 mwN; RIS Justiz RS0048265).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wusste der Antragsteller zwar, dass die Mutter der Antragsgegnerin damals auch andere Männer kannte und dass sie allein im Sommer auf Urlaub war, er wusste jedoch nicht, ob sie mit anderen Männern eine sexuelle Beziehung hatte. Ebenso wenig schöpfte der Antragsteller aufgrund des Aussehens der Antragsgegnerin einen Verdacht. Die bloße Bekanntschaft mit anderen Männern oder die Kenntnis eines allein verbrachten Urlaubs ohne weitere Hinweise reichen nicht aus, den Lauf der Frist des § 153 Abs 1 ABGB auszulösen. Im Übrigen würde nicht einmal die bloße Kenntnis von einem allfälligen Mehrverkehr der Kindesmutter ausreichen, die Frist des § 153 ABGB in Gang zu setzen (Bernat in Schwimann/Kodek, ABGB4 Ia § 153 Rz 5).
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Antragsteller und die Mutter der Antragsgegnerin vor ihrer Ehe eine lose Beziehung führten, nicht gemeinsam wohnten und auch ihre Freizeit getrennt verbrachten. Dass der Antragsteller bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausreichend Kenntnis von den Umständen hatte, die gegen seine Vaterschaft sprechen, konnte gerade nicht festgestellt werden. Ein Verstoß gegen die UN Kinderrechtskonvention ist darin nicht zu erblicken.
Zuletzt bearbeitet am 22.03.3020
§ 153 ABGB ab 01.07.2018
ABGB § 153
(1) Ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, kann binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hiefür sprechenden Umstände gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, im Fall einer Änderung der Abstammung frühestens mit der Wirksamkeit der Änderung. Ein Antrag ist nicht zulässig, solange die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststeht.
(2) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die antragsberechtigte Person minderjährig oder nicht entscheidungsfähig ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Antragstellung gehindert ist.
(3) Später als 30 Jahre nach der Geburt des Kindes oder nach einer Änderung der Abstammung kann nur das Kind die Feststellung der Nichtabstammung begehren.
§ 154 ABGB ab 01.07.2018
Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses
ABGB § 154
(1) Das Gericht hat das Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären
1. von Amts wegen, wenn
a) das Anerkenntnis oder – im Fall des § 147 Abs. 2 – die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht oder
b) der Anerkennende oder – im Fall des § 147 Abs. 2 – die Mutter oder das Kind nicht entscheidungsfähig war oder der gesetzliche Vertreter des Kindes nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung nachträglich behoben wurde oder dass der Anerkennende nach Erreichen der Entscheidungsfähigkeit sein Anerkenntnis gebilligt hat;
2. aufgrund eines Widerspruchs, es sei denn, es ist erwiesen, dass das Kind vom Anerkennenden abstammt oder – wenn das Kind durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten gezeugt worden ist – dass der Anerkennende dem in Form eines Notariatsakts zugestimmt hat;
3. auf Antrag des Anerkennenden, wenn er beweist,
a) dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass das Kind von ihm abstammt oder dass an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seinem Samen oder mit seiner Zustimmung mit dem Samen eines Dritten vorgenommen wurde oder
b) dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 Z 3 kann längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.
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