Äußerung nach § 17 AußStrG, unterlassene - spätere Anrechnung der Familienbeihilfe
Es entspricht daher den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wenn das Rekursgericht seiner Unterhaltsbemessung zugrunde legte, dass hier keine Vereinbarung über den Unterhalt zu beurteilen ist und die Nichtäußerung des Vaters zu dem der früheren gerichtlichen Unterhaltsbemessung zugrunde liegenden Antrag der Tochter nur bedeutete, dass das dem Tatsachenbereich zuzuordnende Vorbringen nicht bestritten wurde, nicht aber ein Einverständnis, dass der
ohne gesetzmäßige Anrechnung der Familienbeihilfe festgesetzte Unterhalt als bindende Relation auch zukünftigen Unterhaltsbemessungen zugrunde zu legen wäre und der Vater daher auf eine steuerliche Entlastung auch für die Zukunft verzichtet habe.
Zuletzt bearbeitet am 08.03.2020