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Seite angelegt am: 03.11.2014 ; Letzte Bearbeitung: 08.03.2020

Auszahlungsstelle unerheblich

Es ist unmaßgeblich, ob die Familienbeihilfe dem uhber Kind unmittelbar oder durch Auszahlung an den betreuuenden Elternteil bloß mittelbar zukommt.


Zuletzt bearbeitet am 08.03.2020