Seite angelegt am: 03.11.2014
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Letzte Bearbeitung:
08.03.2020
Auszahlungsstelle unerheblich
Es ist unmaßgeblich, ob die Familienbeihilfe dem uhber Kind unmittelbar oder durch Auszahlung an den betreuuenden Elternteil bloß mittelbar zukommt.
Zuletzt bearbeitet am 08.03.2020