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Seite angelegt am: 26.09.2023 ; Letzte Bearbeitung: 26.09.2023

Investitionen, kreditfinanzierte - Eintritt der Wertsteigerung

Zu beachten ist weiters, dass es für den Zeitpunkt der (jeweiligen) Wertschöpfung bzw Werterhöhung nicht in jedem Fall auf jenen Zeitpunkt ankommt, in dem werterhöhende bauliche Maßnahmen vorgenommen (oder abgeschlossen) wurden. Soweit solche Maßnahmen kreditfinanziert werden, tritt die Wertsteigerung – als Saldo zwischen jeweiligem Liegenschaftswert und Kreditbelastung – erst (nach und nach) durch die Schuldtilgung ein. Soweit diese aus während ehelicher Gemeinschaft erwirtschafteten Mitteln erfolgt, ist die dadurch erzielte Reduktion des Kreditsaldos als maßgebliche Wertsteigerung der Liegenschaft zu betrachten.
Soweit es um die werterhöhenden Investitionen im zeitlichen Nahebereich der Eheschließung geht, stellte das Erstgericht fest, dass mit den Bauarbeiten zwar Anfang 1995 begonnen wurde, die finanziellen Beiträge der Ehegatten aber zu einem Negativsaldo auf ihrem Girokonto führten, zu dessen Abdeckung sie (erst) Anfang 1998 einen Kredit aufnahmen. Ist nun davon auszugehen, dass bei kreditfinanzierten Investitionen erst die Reduktion der Verbindlichkeiten eine Wertsteigerung herbeiführt, kann es im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, dass die Beiträge der Streitteile für den ersten Bauabschnitt wirtschaftlich erst längere Zeit nach der Eheschließung – und damit aus in der Ehe erworbenen Mitteln – geleistet wurden.