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Seite angelegt am: 03.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 05.03.2020

Konkurs - Wirkung auf Aufteilungsverfahren

Eine Unterbrechung der Verfahrens ist nicht vorgesehen. Die Nichtbeiziehung des Masseverwalters bewirkt aber Nichtigkeit des Verfahrens, die aber heilbar ist.

Der Masseverwalter ist nicht befugt, einen Aufteilungsanspruch des Gemeinschuldners geltend zu machen, wenn der Aufteilungsanspruch erst nach Konkurseröffnung entstanden ist. In diesem Fall kann nur der Gemeinschuldner selbst - abgesehen von seinen Rechtsnachfolgern unter den Voraussetzungen des § 96 EheG - einen Aufteilungsantrag stellen. Der schon vor der Ehescheidung anhängig gewordene Konkurs über das Vermögen eines Ehegatten steht der Durchführung eines Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG durch das Außerstreitgericht nicht entgegen.

Ist über das Vermögen eines Ehepartners das Konkursverfahren eröffnet worden, muss die Aufteilungsforderung im Konkurs angemeldet werden. Ein Aufteilungsantrag ist zurückzuweisen.

Ein anhängiges Aufteilungsverfahren wird unabhängig von der Beteiligung des Masseverwalters daran durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines der Ehegatten unterbrochen. Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Konkursverfahrens bleibt ein solches Verfahren jedoch nicht unterbrochen, weil der Teilnahmeanspruch im Konkursverfahren berücksichtigt werden muss.

Ein anhängiges Aufteilungsverfahren wird unabhängig von der Beteiligung des Masseverwalters daran durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines der Ehegatten unterbrochen.

Ein anhängiges Aufteilungsverfahren wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines der Ehegatten unterbrochen. Das Aufteilungsverfahren kann erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung wieder aufgenommen werden.

Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens erfolgt grundsätzlich durch Beschluss auf Antrag einer Partei.


Zuletzt bearbeitet am 05.03.2020