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Seite angelegt am: 21.11.2014 ; Letzte Bearbeitung: 10.10.2021

Dringendes Wohnungsbedürfnis eines Kindes

Ein berücksichtigungswürdiger Bedarf eines Kindes ist nicht erst dann zu bejahen, wenn durch einen Umzug das Kindeswohl gefährdet wäre. Es genügt, wenn hinreichende Gründe dafür vorliegen, dass das Verlassen der bisherigen Wohnung mit gewissen Beeinträchtigungen des Kindes im persönlichen und sozialen Lebensalltag verbunden wäre. Das ist bei einer gravierenden Verschlechterung der Wohnsituation für die Kinder der Fall.

Dazu können auch Feststellungen erforderlich sein, ob sich die Nachteile für das Kind auch durch eine Ersatzwohnung in der weiteren Umgebung abgefedert werden können.