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Seite angelegt am: 05.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 05.08.2020

Wertlose Vermögenswerte mit Gebrauchswert

Bei behaupteter Wertlosigkeit von Gebrauchsgegenständen kann auch der Gebrauchswert statt des fehlenden Verkehrswertes aus Billigkeitsgründen berücksichtigt werden. Dabei können die Aufwendungen für Ersatzinvestitionen als Richtwert herangezogen werden.