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Seite angelegt am: 16.02.2008 ; Letzte Bearbeitung: 30.04.2023

Wohnungsschutz (§ 97 ABGB) und Aufteilungsverfahren

Aufteilungsansprüche gemäß §§ 81 ff EheG werden durch eine Entscheidung, wonach der familienrechtliche Titel zur Benützung der (früheren) Ehewohnung wegen Verwirkung oder mangels dringenden Wohnungsbedürfnisses weggefallen ist und der Räumungsanspruch des über die Wohnung verfügungsberechtigten anderen Ehegatten zu Recht besteht, nicht unterlaufen. Die Beurteilung des Gerichts im Aufteilungsverfahren (etwa darüber, ob die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist [§ 82 Abs 2 EheG]) ist von jener dieses (einen anderen Anspruch betreffenden) Verfahrens unabhängig.

Der geschiedene Ehepartner kann dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht an der Ehewohnung wirksam einwenden, so lange über den Aufteilungsanspruch noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist.