Wohnbauförderungsdarlehen
Das mit besonders günstiger Verzinsung aufgenommene Wohnbauförderungsdarlehen belastet den Liegenschaftsanteil (Eigentumswohnung) in voller Höhe; es müsste bei Pfandfreistellung in voller Höhe ausbezahlt werden, ohne dass eine Möglichkeit der Abzinsung bestünde. Ebensowenig aber, wie daher der Barwert dieses Darlehens (= im maßgebenden Zeitpunkt aushaftender Kapitalbetrag) bei Berechnung des einen Teil der Aufteilungsmasse bildenden Wertes der Eigentumswohnung schematisch nach irgendwelchen Abzinsungsregeln gekürzt werden darf, entspricht es dem nach § 83 Abs 1 Satz 1 EheG für die Aufteilung primär maßgebenden Billigkeitsgrundsatz, der Antragstellerin bloß die Hälfte der (gleichfalls nur schematisch) aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten Liegenschaftsanteiles und den Barwerten der bücherlich sichergestellten Darlehen errechneten Aufteilungsmasse zuzuweisen.