Seite angelegt am: 13.12.2020
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Letzte Bearbeitung:
13.12.2020
Wertminderung von Fahrnissen
Die Festsetzung der Ausgleichszahlung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die mit der nach Auflöösung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch einen der früheren Ehegatten allein erfolgte Benützung verbundene Wertminderung nicht dem anderen Teil zum Nachteil gereichen darf. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, dass der den mit der alleinigen Verwendung der Gebrauchsgegenstände verbundenen Vorteil genießende Teil auch den dabei auftretenden, aus der Wertminderung sich ergebenden Nachteil zu tragen nhat. Daraus lässt sich ableiten, dass in aller Regel für die Bewertung deerartigen beweglichen ehelichen Gebrauchsvermögen der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgeblich sein wird.