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Seite angelegt am: 05.08.2007 ; Letzte Bearbeitung: 05.08.2020

Wert des Fehlenden und Fristversäumnis

Ein klagbarer Anspruch eines geschiedenen Ehegatten gegen denjenigen, zu dessen Vorteil der andere Ehegatte eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse verringerte, ist ausgeschlossen, wenn nicht fristgerecht die Einbeziehung des Wertes des Fehlenden in die Aufteilung beantragt wurde.

§ 95 EheG ab 01.07.1978

Erlöschen des Aufteilungsanspruchs

EheG § 95 Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird.